Recht: Schenken oder Vererben?

TREND Erben

Robert Reich-­Rohrwig

Vererben

Wird zu Lebzeiten keine Übertragung der Immobilie vor­genommen, so hat dies den Vorteil, dass der Eigentümer uneingeschränkt über diese verfügen kann. Um sicherzustellen, dass die Immobilie an die richtige Person über­tragen wird, sollte jedenfalls ein Testament errichtet ­werden. Damit mögliche weitere Pflichtteilsberechtigte nicht gesetzwidrig verkürzt werden, sollte für die Errichtung des Testaments die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch genommen werden. ­Testamente haben den Vorteil, dass sie jederzeit widerrufen werden können, wodurch dem Erblasser bis zu dessen Ableben der Entscheidungsspielraum erhalten bleibt.

Schenken

Liegenschaften werden bereits vor dem Ableben des Eigen­tümers an Angehörige schenkungshalber ­über­tragen. Regel­mäßig behielt sich der Schenkende das Wohnrecht oder Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft vor und ­konnte diese somit zumindest noch bewohnen oder vermieten. Durch die ­zusätzliche Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungs­verbotes kann sichergestellt werden, dass sich die Eigentumsverhältnisse an der Immobilie zu Lebzeiten des Schenkenden nicht ändern.

Der Wert von Geschenken wird in Hinblick auf die Berechnung der Höhe von Pflichtteilsansprüchen gemäß § 788 ABGB auf den Zeitpunkt bewertet, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde. Dieser Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucher­preisindex anzupassen. Diese Anpassung erfolgt unabhängig von der Entwicklung des Marktwerts des ­Geschenks. Der tatsächliche Verkehrswert kann zum Todeszeitpunkt des Schenkenden sohin vom derart errechneten Wert deutlich abweichen.

Eine weitere Variante der Übertragung von Immobilien ist die Schenkung auf den Todesfall. Die Liegenschaft bleibt im Eigentum des Geschenkgebers und wird erst mit dessen Ableben an den Geschenknehmer übertragen. Sie gibt dem Geschenknehmer die Sicherheit, die Liegenschaft später jedenfalls zu bekommen. Aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist eine derartige Schenkung auf den Todesfall, welche in Notariats­aktform zu errichten ist, allerdings unwiderrufbar, ­sodass der Schenkende keine Möglichkeit hat, seinen Entschluss abzuändern. 

Über den Autor
Robert Reich-­Rohrwig ist selbstständiger Rechtsanwalt und berät Klienten zu Fragen des Generationen­­­wechsels mit Themen­­schwerpunkten Erbrecht, Immobilien und Unternehmens­übergang, www.krr-law.at